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Rechtstipps für Vermieter: Auch Messies müssen Müll entsorgen

Müllberge, Labyrinthe voller Unrat, Kisten mit unnützen Dingen – für viele Menschen ein ganz normaler Zustand, denn sie sind vom Messie-Syndrom betroffen. Für Vermieter, und oft auch Nachbarn, ein Alptraum. Doch leider ist eine Kündigung sammelwütiger Mieter nicht so einfach. Wer kommt außerdem für die Müllbeseitigung auf und ab wann erhalten Vermieter Schadenersatz? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps zum Umgang mit Messie-Mietern.
Erfahren Behörden wie Gesundheits- oder Ordnungsamt von einer Messie-Wohnung, kann eine Begehung der Wohnung erfolgen. Dabei wird überprüft, ob eine unzulässige Mülllagerung besteht bzw. Gesundheitsgefahren durch Schädlinge etc. vorhanden sind. Denn laut Oberverwaltungsgericht Lüneburg berechtigt auch ein krankhafter Sammelzwang nicht zu Verhaltensweisen, die für die Mitmenschen mit erheblichen Belästigungen wie Fäkaliengeruch oder mit Gesundheitsgefahren verbunden sind (Az. 7 LA 13/09). Kommt der Mieter der Aufforderung zur Entfernung des Gesammelten allerdings nicht nach, kann die Behörde den Vermieter dazu auffordern, die Wohnung unverzüglich zu reinigen, zu entwesen und zu entrümpeln. Die entstandenen Kosten kann der Vermieter nur dann vom Mieter als Schadenersatz zurückfordern, wenn er diesen zuvor in Verzug gesetzt hat. Vermieter sollten deshalb ihrem Mieter in jedem Fall, am besten per Einschreiben, eine Frist zur Müllbeseitigung setzen, da erst nach erfolglosem Fristablauf der Mieter zur Kostentragung verpflichtet ist. Der Vermieter kann auch grundsätzlich eine Kündigung des Mietverhältnisses in Erwägung ziehen. Solange es sich aber nicht um biologischen Müll handelt, ist eine Messie-Wohnung kein ausreichender Grund für eine Wohnungskündigung. Lockt der Müll in der Wohnung jedoch Ungeziefer an oder besteht gar eine Substanzgefährdung der Mietsache, dann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt (AG Saarbrücken, Az. 37 C 267/93). Diese setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter zuvor erfolglos eine ausreichende Frist zur Säuberung der Wohnung gesetzt hat. 

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