
BFH-Urteile zum Erststudium
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der BFH stellte nämlich in zwei Grundsatzurteilen insbesondere klar, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen - erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium im Anschluss an das Abitur oder einem anderen Schulabschluss - dem Grunde nach steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen sind (BFH, Urteile v. 28.7.2011, VI R 38/10 und VI R 7/10). Ein solcher Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Aus dem § 12 Nr. 5 EStG ergibt sich kein generelles Abzugsverbot, weil die Vorschrift ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas anderes bestimmt sei. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Abzug bei den Einkünften zur Anwendung kommt. Ergebnis: Sind die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium so hinreichend konkret durch die spätere (nicht) selbstständige Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.




